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KOLUMNE ZUR EEG-NOVELLE 2020

Fokussierung auf einen kurzfristigen Wumms

Uwe Leprich, 09.06.20
Der Wissenschaftler Uwe Leprich fordert in seinem Gastbeitrag neuen Schwung für die Energiewende. Er vermisst im Konjunkturpaket der Bundesregierung Impulse für den Ausbau der erneuerbaren Energien und beschreibt kurzfristige Maßnahmen, um dies zu ändern.

Der aktuelle Konjunktur-Wumms der Bundesregierung sieht leider keinerlei Impulse für den weiteren zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland vor. Gleichwohl sollte man die überraschende politische Aufbruchsstimmung nutzen, um endlich die massive Impuls- und Gestaltungskrise hinter sich zu lassen und der Energiewende den dringend erforderlichen neuen Schwung zu verleihen.

Die Liste der Punkte, die zügig einer neuen Regelung bedürfen, ist lang. Allerdings sollte man sich angesichts der knappen zur Verfügung stehenden Zeit und einer sehr zögerlichen Regierung auf solche Forderungen und Maßnahmen konzentrieren, die in der aktuellen Situation besonders auf den Nägeln brennen, aber keine bereits weit offenen Türen einrennen.

Eine entsprechende Priorisierung fällt leichter, wenn man alle kursierenden Forderungen und Maßnahmen in die drei Kategorien Zielverankerung, Abschaffung und Neuregelung einsortiert. Über das EEG hinausgehender Änderungsbedarf wie zum Beispiel eine Neuregelung der Netzentgelte, die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Energieanlagen oder gar die Vorschaltung eines übergreifenden „Energieleitgesetzes“ würde man zu diesem Zeitpunkt wohl eher ausblenden müssen, da ein Aufgreifen unwahrscheinlich erscheint und zudem noch viele Details zu klären wären.

 

A.   Zielverankerung

Eine gesetzliche Fixierung des 65-Prozent-Ziels für 2030 (Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch) im EEG und daraus abgeleitet der notwendige jährliche Zubaubedarf (netto) an Wind- und Solaranlagen – Größenordnung zehn Gigawatt – sollte die aktuelle Reformdiskussion nicht dominieren, da bereits die Vergangenheit gezeigt hat, wie wenig Verlass auf die Einhaltung gesetzlicher Zielvorgaben ist und wie lässig die Regierung damit umgeht. Im Sinne eines ceterum censeo sollte man die Notwendigkeit einer neuen Zielverankerung immer mit thematisieren, sie aber nicht in das Zentrum der politischen Aufmerksamkeit rücken. Das gleiche gilt für den Nachholbedarf, der sich aus der Nicht-Ausschöpfung der Ausschreibungsmengen für Wind onshore in den letzten zwei Jahren errechnet.
Positionierung: Hier nicht unnötig verkämpfen!

 

B.   Abschaffung

Es gibt eine Reihe hemmender Rahmenbedingungen im EEG, die ersatzlos zu streichen wären, um eine neue Energiewende-Dynamik zu entfachen. Dazu gehören insbesondere die folgenden fünf in prioritärer Reihenfolge:

  1. Abschaffung der EEG-Umlage für alle Erneuerbaren-Anlagen unter30 Kilowatt und alle dezentralen Power-to-X-Lösungen (§ 61a)
    Für die Schaffung eines klimaverträglichen Strom-Wärme-Systems ist die Stärkung dezentraler Systeme und der Sektorenkopplung unabdingbar. Grundlegend dafür ist die Öffnung des Wärmesektors für erneuerbaren Strom – sei es durch Power-to-Heat-Lösungen für Wärmespeicher, sei es für die Wasserstoffgewinnung in dezentralen Elektrolyseuren. Häufig verhindert die EEG-Umlage hier innovative Lösungen.
  2. Keine Verringerung des Zahlungsanspruchs mehr bei negativen Preisen (§ 51)
    Negative Preise an der Strombörse sind so lange zu erwarten, wie es für inflexible Anlagen wie insbesondere Braunkohlekraftwerke wirtschaftlicher ist, über mehrere Stunden für die Einspeisung des Stroms zu zahlen als die Anlage vollständig abzuschalten. Der Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes sieht vor, dass das letzte Braunkohlekraftwerk erst 2038 abgeschaltet werden soll, wodurch bis dahin mit negativen Preisen zu rechnen ist. Dies sollte allerdings keinesfalls weiterhin zum Schaden der erneuerbaren Energieanlagen sein und die Risiken für Neuinvestitionen erhöhen.
  3. Abschaffung der Netzausbaugebiete (§ 88b; Verordnung)
    Hier gilt es, den Fuß von der Bremse zu nehmen und einen weiteren ehrgeizigen Ausbau erneuerbarer Energien auch im Norden zu ermöglichen. Parallel dazu sind die Netzbetreiber anzureizen, vorhandene Engpässe innerhalb bestimmter Fristen zu beseitigen, nötigenfalls mit Pönalen.
  4. Zulässigkeit der teilweisen Eigenversorgung von EEG Strom in den Ausschreibungen (§ 27a)
    Die gänzliche Unterbindung von Eigenversorgung durch Anlagen, die an den Ausschreibungen teilnehmen, verhindert sinnvolle dezentrale Systemlösungen und sollte abgeschafft werden.
  5. Abschaffung des Solardeckels (52 GW) in § 49,5
    Da dieser Deckel nach dem Willen der Bundesregierung ohnehin abgeschafft werden soll, gilt es hier nur noch, auf der zügigen Einhaltung des Beschlusses zu bestehen. Es sollte allerdings zusätzlich darauf geachtet werden, dass nicht durch die Festschreibung einer unrealistischen Vergütungsdegression ein indirekt wirkender Solardeckel im EEG zementiert wird.

Eine klare Positionierung für die Abschaffung ausgewählter Regelungen im EEG ist gut kommunizier- und vermittelbar und kann den Weg bahnen für zumindest eine zielgerechte Modifikation dieser Regelungen.

 

C.   Neuregelung

In diese Kategorie fallen zum einen Modifikationen bestehender Regelungen, zum anderen aber auch neue Regelungen, die geeignet erscheinen, zielgerechte Impulse zu setzen. Auch hier sollten fünf besonders wichtige Regelungen im Vordergrund stehen:

  1. Gleichstellung von Direktverbrauch mit dem heutigen Eigenverbrauch (§ 3,19)
    Dafür muss die Notwendigkeit der Personenidentität zwischen Erneuerbaren-Anlagenbetreiber und Erneuerbaren-Stromverbraucher entfallen. Der Begriff der räumlichen Nähe sollte zudem so definiert werden, dass Direktverbrauch (=Stromtransport ohne Nutzung des öffentlichen Netzes) immer unabhängig von der Entfernung als räumlich nah gilt.
  2. Erweiterung des Mieterstromzuschlags (§ 21,1)
    Die Beschränkung für Mieterstromprojekte auf 100 Kilowatt installierter Leistung (pro Gebäude) hält die Anlagen künstlich klein, obwohl entsprechende Gebäude häufig mehr Platz bieten oder die Anlagen infolgedessen unnötig auf mehrere Gebäude verteilt werden müssen. Eine Anhebung auf mindestens 250 Kilowatt würde zudem für neue Impulse bei dezentralen Systemlösungen führen.
  3. Anschlussförderung für Windanlagen an Land
    Der Weiterbetrieb von Windanlagen, die ab 2021 aus der EEG-Förderung fallen, kann dazu beitragen, Kohlestrom weiter zu verdrängen und die CO2-Emissionen zeitnah zu reduzieren. Insbesondere für Standorte, an denen ein Repowering nicht realisiert werden kann, sollte eine auskömmliche Fixvergütung für die dortigen Anlagen festgelegt werden.
  4. Schwellenwerte für Wind-Onshore-Ausschreibungen (§ 22,2)
    Die von der EU in ihrer Beihilfe-Leitlinie vorgesehenen Schwellenwerte sind zu übernehmen, wonach wettbewerbliche Ausschreibungen nur für Windkraftanlagen mit einer Höchstgrenze von insgesamt 18 Megawatt an installierter Leistung (6 Anlagen) erforderlich sind. Dies erscheint geeignet, insbesondere den Bürgerenergiegesellschaften neuen Auftrieb zu geben.
  5. Finanzielle Beteiligung von Kommunen und Bürgern am Betrieb von Windenergieanlagen
    Für eine solche, längst überfällige Regelung liegt ein erstes Eckpunktepapier des Bundeswirtschaftsministeriums vor, das eine Kombination eines kommunalen Beteiligungsinstruments mit einem Bürgerbeteiligungsinstrument vorsieht. Für Bürgerenergiegesellschaften ist hier sicherlich eine separate Regelung vorzusehen, da diese ja bereits direkt und indirekt die lokale Wertschöpfung steigern.

Kurzfristig ist der Fokus einer EEG-Reform auf die Stärkung dezentraler Ansätze sowie die notwendige Steigerung des Ausbaus von Windanlagen an Land zu richten. Dafür sind die strategisch wichtigsten Ansatzpunkte zu identifizieren und auf eine überschaubare Anzahl zu reduzieren. Der 18-Punkte-Arbeitsplan des Bundeswirtschaftsministeriums vom 7. Oktober letzten Jahres, dessen Umsetzung offenbar politisch bis heute boykottiert wird, bietet für die Stärkung des Windanlagenausbaus eine erste Orientierung.

 

Unabhängig davon, welcher der obigen Vorschläge bei der angestrebten EEG-Reform in diesem Jahr aufgegriffen wird, sollte frühzeitig begonnen werden, eine umfassende Reform des Rechtsrahmens (vor allem EnWG, EEG, KWK-G, Raumordnungsgesetz) vorzubereiten, um die nächste Regierung zu verpflichten, alle Weichen für ein nachhaltiges und klimaverträgliches Energiesystem bis spätestens Mitte des Jahrhunderts zu stellen. Dies wäre auch ein wichtiger Beitrag zur Bewältigung des notwendigen Strukturwandels im Gefolge der Corona-Krise.


Hinweis: Bei diesem Text handelt es sich um einen Gastbeitrag, der nicht notwendigerweise die Meinung der Redaktion wiedergibt. Für den Inhalt sind die jeweiligen Autoren verantwortlich.

 

 

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